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handelt sich nicht
um Neuware.
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Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die
Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden
oder sonstigen Inserenten in
einer Internetdomain zum Zweck der Verbreitung.
1.
Aufträge werden entweder als Einzelauftrag oder als Rahmenauftrag
entgegengenommen. Einzelaufträge
beziehen sich auf einen festen Erscheinungstermin. Der Abschluß über
den Einzelauftrag kommt entweder
durch Auftragsbestätigung oder durch Erscheinen der Anzeige zustande.
Mit Rahmenaufträgen gibt der
Auftraggeber an, welche Anzeigenmenge er in einem bestimmten Zeitraum abzunehmen
beabsichtigt, um
von vornherein in den Genuß von Mengenrabatten zu kommen. Mit dem
Rahmenauftrag entsteht keine
Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufgabe der angekündigten Anzeigen.
Der Abschluß des Anzeigengeschäftes
kommt jeweils nur bei Abruf der einzelnen Anzeige zustande. Soweit der
Auftraggeber Anzeigen nicht in der
angekündigten Menge schaltet, wird der gewährte Rabatt rückwirkend
auf die tatsächlich abgenommene
Anzeigenmenge berechnet. Der Rahmenauftrag soll innerhalb eines Jahres
abgewickelt werden.
2.
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten
bzw. der in Ziffer 2 genannten
Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere
Anzeigen abzurufen.
3. Wird
ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Fa.Schaale nicht
zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber,
unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen
dem gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn
die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages
beruht.
4. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden die Anzeigenpreise zugrunde gelegt.
5. Aufträge
für Anzeigen, die erklärtermaßen ausschließlich an
bestimmten Plätzen der Internetdomain
veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei der Fa.Schaale
eingehen, daß dem Auftraggeber
noch vor Anzeigenschluß mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag
auf diese Weise nicht auszuführen ist.
Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne daß
dies der ausdrücklichen Vereinbarung
bedarf.
6.
Die Fa.Schaale behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne
Abrufe im Rahmen eines Abschlusses
wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen,
sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen der Gesellschaft abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze
oder behördliche Bestimmungen
verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag
unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird
dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
7.
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Unterlagen ist der Auftraggeber
verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Unterlagen
fordert die Fa.Schaale unverzüglich Ersatz
an.
8.
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder bei unvollständigem Abdruck
der Anzeige keinen Anspruch auf Zahlungsminderung. Schadenersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind –
auch bei telefonischer Auftragserteilung –
ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung und Verzug sind beschränkt auf
Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende
Anzeige zu zahlende Entgelt. Dies gilt
nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines
gesetzlichen Vertreters und seines
Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung der Fa.Schaale für Schäden wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet die Fa.Schaale darüber
hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit
von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber
Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit den
Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden
Anzeigenentgeltes beschränkt.
Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln
– innerhalb von vier Wochen nach Eingang
von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
9.
Probeseiten werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber
trägt die Verantwortung für
die Richtigkeit der zurückgesandten Probeseiten. Die Fa.Schaale berücksichtigt
alle Fehlerkorrekturen, die ihm
innerhalb der bei der Übersendung des Probeseite gesetzten Frist mitgeteilt
werden.
10. Sind
keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach
der Art der Anzeige übliche, tatsächliche
Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
11. Falls
der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort,
möglichst aber vierzehn Tage
nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist
innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen,
vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im
einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist
oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige
Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
12. Bei
Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Die Fa.Schaale
kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages
bis zur Bezahlung zurückstellen und für
die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist die Fa.Schaale berechtigt, auch während der Laufzeit
eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen
weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des
Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig
zu machen.
13. Die
Fa.Schaale liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach
Art und Umfang des
Anzeigenauftrages werden Seitenausdrucke geliefert. Kann ein Beleg nicht
mehr beschafft werden, so tritt
an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über
die Veröffentlichung und Verbreitung
der Anzeige.
14. Kosten
für die Anfertigung bestellter Anzeigen sowie für vom Auftraggeber
gewünschte oder zu vertretende
erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen
hat der Auftraggeber zu tragen.
15. Unterlagen
werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
Die Pflicht zur
Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. 20. Erfüllungsort
ist der Sitz der Gesellschaft.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft.
Soweit Ansprüche der Gesllschaft
nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand
bei Nicht-Kaufleuten nach
deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers,
auch bei Nicht-Kaufleuten,
im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach
Vertragsschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz
der Gesellschaft vereinbart.
16. Vom
Inhalt der Seiten im WWW, auf die auf die Seiten der Fa.Schaale Querverweise/Links
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Die Inhalte der verlinkten Seiten
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oder Wahrheit überprüft.
Zu einer diesbezüglichen Prüfung sind ist die Gesellschaft weder
befugt noch technisch in der Lage.
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technische Störungen, Ausfälle und Nichtverfügbarkeit der
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die Fa.Schaale keine Haftung.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen der Fa.Schaale
a) Die
Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten,
Verträgen und
Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu
halten. Die von der Gesellschaft
gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz
noch teilweise weitergegeben werden.
b) Für
jede Ausgabe oder Ausgabenkombination ist ein besonderer Abschluß
zu tätigen. Der Werbungstreibende
hat rückwirkenden Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme
von Anzeigen innerhalb eines Kalenderjahres
entsprechenden Nachlaß, wenn er zu Beginn des Kalenderjahres einen
Auftrag abgeschlossen hat, der
aufgrund der Preisliste zu einem Nachlaß von vornherein berechtigt.
c) Die
Gesellschaft wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte
die geschäftsübliche Sorgfalt
an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt
oder getäuscht wird.
d) Sind
etwaige Mängel bei den Unterlagen nicht sofort erkennbar, sondern
werden dieselben erst beim
Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem
Abdruck keine Ansprüche.
e) Der
Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit
der für die Insertion zur Verfügung
gestellten Text- und Bildunterlagen ein; dem Auftraggeber obliegt es, der
Gesellschaft von Ansprüchen Dritter
freizustellen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich
der Inserent, die Kosten der
Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächlichen
Behauptungen der veröffentlichten
Anzeigen bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgaben des jeweils gültigen
Anzeigentarifs.
f) Bei
Änderungen der Preisliste treten die neuen Bedingungen für Aufträge,
die vor Änderung der Preisliste
erteilt wurden, jedoch erst später abzuwickeln sind, nach Ablauf von
vier Monaten nach Vertragsabschluß
in Kraft. Dies gilt nicht für im Dauerschuldverhältnis abzuwickelnde
Aufträge. Hier treten Änderungen der Preisliste
sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung
getroffen ist.
g) Im
Fall höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt
jede Verpflichtung auf Erfüllung von
Aufträgen und Leistungen von Schadenersatz, sofern die Gesellschaft
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
h) Der
Auftraggeber hat bei Wiederholungsanzeigen den richtigen Abdruck seiner
Anzeigen sofort bei Erscheinen
zu überprüfen. Die Gesellschaft erkennt Zahlungsminderung oder
Ersatzansprüche nicht an, wenn bei
Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne daß nach
der Veröffentlichung eine sofortige
Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist. Sonstige Beanstandungen
sind, sofern es sich
um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb vier Wochen nach Rechnungslegung
zu erheben.
i) In
Ergänzung der Ziffer 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
werden bei Zahlungsverzug oder
Stundung Verzugszinsen erhoben, die 2 v. H. über dem jeweils gültigen
Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank liegen.
j) Die Zuständigkeit des jeweiligen Amtsgerichtes ohne Rücksicht auf den Streitwert gilt als vereinbart.
k) Die
Gesellschaft speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekanntgewordene
Daten, die zu
keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet werden.
(Gemäß §§ 22, 23 und 26, Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz)
l) Bei
Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlaß.